Jacoby-Bürgergilde Neumünster, seit 1578

Brandgilde

Löschwagen

Im 15. und 16. Jahrhundert wurden in ganz Deutschland und besonders auch in Schleswig-Holstein Brandgilden, wenn sie nicht schon bestanden, von den Landesherren neu gestiftet und/oder „verordnet“. Denn auch der Landesherr hatte ein Interesse an der Selbsthilfe nach dem Grundsatz „einer für alle, alle für  einen“, sparte er doch durch die Solidarität der Gildebrüder untereinander „Subventionen“ und „Unterstützungen“ für den Wiederaufbau ihrer abgebrannten Häuser. Obendrein blieb durch die rasche Selbsthilfe die Steuerkraft des Gildebruders erhalten.

Gem. Punkt 10 der Gilderolle von 1647, war es die Pflicht eines jeden nicht durch einen Brand geschädigten Gildebruders, den Gildebrüdern, denen durch Brand ein Schaden entstanden war (zumeist völlige Zerstörung des Hauses), 1 Mark Lübsch zu zahlen und zwei Tage lang auf eigene Kosten an der Brandstelle zu arbeiten und sich an den Aufräumungs-arbeiten zu beteiligen. Wenn der Gildebruder „auf Reisen“ war, musste seine Frau für Vertretung sorgen. Durch die Geldleistung der GB und die Hilfeleistung vor Ort konnten die Häuser schnell wieder hergestellt werden und der Schaden ausgeglichen werden. Wer seinen Pflichten nicht nachkam, wurde mit Geldstrafen und/oder „Tonnen Bieres“ bestraft.  Auch konnte er  von der Gilde durch 16 vom Vorstand ernannte unparteiliche Männer gepfändet werden.

1736 erließ der Flecken Neumünster eine amtliche Feuerverordnung, die für alle Bürger des Ortes gültig war. Parallel dazu wurden die Hausbesitzer gezwungen, sich staatlich verordneten Brandkassen und Feuerversicherungen anzuschließen. Der Schutz bei Feuer und die Absicherung gegen Feuerschäden wurden damit zu gesamtgesellschaftlichen Aufgaben. Der Zweck einer Brandgilde war damit entfallen. In der Gilderolle von 1808 wurden daher die Verpflichtungen der GB bei Brand außer Kraft gesetzt.